Führerscheinklassen
In unserer Fahrschule kannst Du in den folgenden Ausbildungsklassen Führerscheine erwerben.
PKW
Klasse B
Die Fahrerlaubnisklasse B gilt für Kraftfahrzeuge bis 3,5 Tonnen zulässige Gesamtmasse mit Anhänger bis 750 Kilogramm, also maximal 4,25 Tonnen zulässige Gesamtmasse. Es dürfen ebenfalls schwerere Anhänger gezogen werden, solange die Leermasse des Zugfahrzeugs größer gleich der zulässigen Gesamtmasse des Anhängers ist. Alles zusammen darf nicht mehr als 3,5 Tonnen zulässige Gesamtmasse betragen. Das Mindestalter für diesen Führerschein liegt bei 18 beziehungsweise 17 Jahren, wenn an „Begleitetes Fahren mit 17“ teilgenommen wird.
Klasse B96
Die Fahrerlaubnisklasse B96 gilt für Kraftfahrzeuge Klasse B mit Anhängern. Hier beträgt die zulässige Gesamtmasse des Anhängers über 750 Kilogramm, in der Kombination über 3,5 Tonnen, darf jedoch nicht mehr als 4,25 Tonnen betragen.
Klasse BE
Die Fahrerlaubnisklasse BE gilt für Kraftfahrzeuge bis 3,5 Tonnen zulässige Gesamtmasse mit schwereren Anhängern als in Klasse B96. Voraussetzung für diesen Führerschein ist der Besitz der Klasse B-Führerscheins.
Zweiräder
Klasse A (ab 24, 21 oder 20 Jahren)
Die Führerscheinklasse A gilt für Motorräder mit einem Hubraum über 50 Kubikzentimeter oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit (bbH) von mehr als 45 km/h sowie dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung über 15 Kilowatt.
Bei Direkteinstieg beträgt das Mindestalter 24 Jahre oder mindestens zwei Jahre Vorbesitz des A2 Führerscheins. Den Führerschein Klasse A kann man bereits mit 21 Jahren für dreirädrige Krafträder bis 15 Kilowatt und einer Leermasse von mindestens 6,25 Kilogramm pro Kilowatt machen. Es ist auch möglich, diesen bereits mit 20 Jahren zu erwerben, jedoch muss der Führerschein Klasse A2 bereits seit zwei Jahren in Besitz sein.
Klasse A2 (ab 18 Jahre)
Die Fahrerlaubnisklasse A2 gilt für Krafträder mit einer Leistung von weniger als 35 Kilowatt beziehungsweise einem Verhältnis Leistung zu Leermasse von maximal 0,2 Kilowatt pro Kilogramm. Die Klasse A2 kann mit 18 Jahren erworben werden und wird unbefristet ausgestellt. Wenn die Klasse vor dem 19.01.2013 erworben wurde, wird diese nach zwei Jahren zur Klasse A.
Klasse A1
Die Fahrerlaubnisklasse A1 ist für Motorräder bis 125 Kubikzentimeter Hubraum und einer Motorleistung von maximal 11 Kilowatt (maximal 80 km/h). Das Mindestalter beträgt 16 Jahre. Ab dem 18. Lebensjahr dürfen Leichtkrafträder auch ohne Geschwindigkeitsbegrenzung gefahren werden.
Klasse AM
Die Fahrerlaubnisklasse AM ist für das Fahren von Kleinkrafträdern bis maximal 45 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit und einem maximalen Hubraum bei Verbrennungsmotoren bis 50 Kubikzentimeter oder mit Elektromotor höchstens 4 Kilowatt bestimmt. Das Mindestalter beträgt 15 Jahre.
Klasse T
Die Fahrerlaubnisklasse T gilt für Zugmaschinen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit (bbH) von nicht mehr als 60 km/h. Zusätzlich gilt die Fahrerlaubnis für selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Futtermischwagen für den Einsatz in der Land- und Forstwirtschaft mit einer bbH von bis zu 40 km/h. Die Klasse T beinhaltet automatisch die Fahrerlaubnisklassen AM und L. Das Mindestalter beträgt 16 Jahre; bis zum 18. Lebensjahr dürfen Zugmaschinen nur mit einer bbH von bis zu 40 km/h gefahren werden.
Klasse L
Die Fahrerlaubnisklasse L gilt für Zugmaschinen für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke. Die bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit (bbH) darf dabei nicht mehr als 40 km/h betragen und der Anhänger darf nicht schneller als mit 25 km/h gefahren werden. Zusätzlich gilt die Fahrerlaubnis für selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Stapler und andere Flurförderfahrzeuge mit einer bbH mit bis zu 25 km/h.